von Michael Hollister *
„Russland hat Minsk II gebrochen.“ Ein Satz, der seit Jahren als feststehende Tatsache wiederholt wird. Doch was steht tatsächlich in dem Abkommen vom 12. Februar 2015? Wer hat es unterzeichnet, wer war Konfliktpartei und wer zu welchen Maßnahmen verpflichtet? Eine Analyse der 13 Vertragspunkte offenbart eine bemerkenswerte Diskrepanz zwischen öffentlicher Darstellung und Wortlaut. Besonders die Reihenfolge von Verfassungsreform, Kommunalwahlen und Grenzkontrolle wirft entscheidende Fragen auf. Hinzu kommen die dokumentierte westliche Militärpräsenz und spätere Aussagen von Angela Merkel und François Hollande. Dieses Dossier untersucht Minsk II anhand der Originaldokumente - einschließlich des vollständigen Vertragstextes zum Selbstnachlesen.
„Russland hat Minsk II gebrochen.“ Der Satz fällt in fast jeder Debatte über den Krieg in der Ukraine, meist als feststehende Tatsache, nie mit dem Dokument in der Hand. Dieses Dossier dreht die Reihenfolge um: erst der Text, dann das Urteil. Wer die anderthalb Seiten gelesen hat, braucht für den Rest des Streits keine zehn Minuten mehr – nur den Link.
Zwei Fragen entscheiden alles:
1. Wer hat Minsk II überhaupt geschlossen – und wer war nur dabei?
2. Wer war wozu verpflichtet – und wer hat seine Pflichten liegen lassen?
Beide Fragen beantwortet der Vertragstext selbst. Der vollständige deutsche Wortlaut steht am Ende dieses Dossiers.
Minsk II ist streng genommen kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention. Es ist ein „Maßnahmenpaket“ – eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien darüber, wie die Kämpfe enden und ein politischer Ausgleich entstehen soll.
Entscheidend für sein Gewicht: Der UN-Sicherheitsrat hat das Paket am 17. Februar 2015 mit Resolution 2202 (2015) einstimmig gebilligt – mit den Stimmen Russlands, der USA, Großbritanniens, Frankreichs und Chinas. Der komplette Minsk-II-Text ist dort als Anlage I angehängt, die Unterstützungserklärung der vier Staatschefs als Anhang II. Damit hat das Paket völkerrechtliches Gewicht, auch wenn die juristische Natur der einzelnen Verpflichtungen umstritten ist.
Für die Streitfrage ist die Etikette am Ende zweitrangig: Ob man es „Vertrag“, „Abkommen“ oder „Maßnahmenpaket“ nennt – es ist eine Vereinbarung zwischen bestimmten Parteien. Und eine Partei kann nur das brechen, wozu sie sich verpflichtet hat. Genau deshalb ist die nächste Frage die eigentliche.
Unterschrieben wurde das Maßnahmenpaket (Anlage I) von den fünf Mitgliedern der Trilateralen Kontaktgruppe:

Daraus ergibt sich die erste zentrale Feststellung:
Die Konfliktparteien des Vertrags sind die Ukraine und die beiden Gebiete des Donbass (Donezk und Luhansk). Zwischen ihnen wird die Vereinbarung geschlossen. Russland sitzt in derselben Funktion am Tisch wie die OSZE: als Teilnehmer der Kontaktgruppe, über seinen Botschafter – nicht als Konfliktpartei.
Die vier Staats- und Regierungschefs – Putin, Poroschenko, Hollande, Merkel – haben nicht das Maßnahmenpaket unterschrieben. Sie haben in Anhang II eine separate politische Unterstützungserklärung unterzeichnet (das „Normandie-Format“). Das ist eine Absichtserklärung, kein operativer Pflichtenkatalog.
Deutschland und Frankreich sind weder Unterzeichner des Maßnahmenpakets noch Konfliktpartei. Sie sind Vermittler und politische Unterstützer – mehr nicht. Wer das Gegenteil behauptet, hat den Text nicht gelesen.
Das Maßnahmenpaket besteht aus 13 nummerierten Punkten und einer Fußnote. In einfacher Sprache:
1. Sofortige Waffenruhe in bestimmten Gebieten von Donezk und Luhansk, ab 15.2.2015, 00:00 Uhr Ortszeit.
2. Abzug aller schweren Waffen beider Seiten (Artillerie ab Kaliber 100, Mehrfachraketenwerfer, taktische Raketen), um eine waffenfreie Sicherheitszone zu schaffen – die ukrainischen Truppen zurück von der faktischen Kontaktlinie, die Donbass-Formationen von der Linie des Memorandums vom 19.9.2014. Beginn spätestens am 2. Tag der Waffenruhe, abgeschlossen in 14 Tagen. Erleichtert durch die OSZE.
3. Überwachung von Waffenruhe und Waffenabzug durch die OSZE (Satelliten, Drohnen, Radar).
4. Dialog über Kommunalwahlen nach ukrainischem Recht; die Ukraine verabschiedet binnen 30 Tagen einen Parlamentsbeschluss zum Sonderstatus-Gebiet.
5. Amnestiegesetz – keine Strafverfolgung für die Ereignisse in den betroffenen Gebieten.
6. Austausch aller Gefangenen und Geiseln nach dem Grundsatz „alle für alle“.
7. Humanitärer Zugang auf Grundlage eines internationalen Mechanismus.
8. Wiederherstellung der Wirtschaftsbeziehungen – Sozialtransfers, Renten, Steuern; die Ukraine stellt die Kontrolle über ihr Bankensystem in den Gebieten wieder her.
9. Rückgabe der Grenzkontrolle an die Ukraine – beginnend am Tag 1 nach den Kommunalwahlen, abgeschlossen Ende 2015, vorausgesetzt, Punkt 11 ist umgesetzt.
10. Abzug aller ausländischen bewaffneten Formationen, Militärtechnik und Söldner aus dem Territorium der Ukraine unter OSZE-Aufsicht; Entwaffnung aller illegalen Gruppen.
11. Verfassungsreform in der Ukraine mit neuer Verfassung bis Ende 2015, Dezentralisierung als Schlüsselelement, dauerhafter Sonderstatus für die betroffenen Gebiete.
12. Kommunalwahlen in Abstimmung mit den Vertretern der Gebiete, überwacht von OSZE/BDIMR.
13. Intensivierung der Arbeit der Trilateralen Kontaktgruppe (Arbeitsgruppen).
Diese Übersicht zieht dem Satz „Russland hat gebrochen“ den Boden weg. „Beide Seiten“ meint im Text ausdrücklich die ukrainischen Truppen und die bewaffneten Formationen aus dem Donbass – nicht Russland.

Die konkreten, überprüfbaren, gesetzgeberischen Schritte – Punkte 4, 5, 8, 9, 11, 12 – liegen ausschließlich bei der Ukraine. Russland ist in keinem einzigen der 13 Punkte als verpflichtete Partei benannt.
Punkt 10 ist der einzige, den Kritiker gegen Russland ins Feld führen. Der Wortlaut:
„Abzug aller ausländischen bewaffneten Formationen, militärischer Ausrüstung sowie Söldner aus dem Territorium der Ukraine unter Aufsicht der OSZE. Entwaffnung aller illegalen Gruppen.“
Drei Beobachtungen:
Erstens: Der Text sagt alle ausländischen – ohne Ausnahme und ohne Russland zu nennen. Nach der eigenen Logik des Vertrags ist der Donbass ukrainisches Territorium (durchgehend „Gebiete … der Ukraine“; alle vier Staatschefs bekräftigen die „territoriale Integrität der Ukraine“). Die DNR/LNR-Kämpfer gelten im Vertrag deshalb nicht als „ausländisch“, sondern als inländische Partei. „Ausländische Formationen“ meint echte Fremdkräfte – und zwar überall auf ukrainischem Boden.
Zweitens: Während Minsk II aktiv war (2015 bis Februar 2022) befand sich auf ukrainischem Territorium eine durchgehende, offen dokumentierte NATO-Militärpräsenz – belegt durch die westlichen Streitkräfte selbst:
- Joint Multinational Training Group-Ukraine (JMTG-U) am Truppenübungsplatz Yavoriv (Gebiet Lemberg), seit 2015, rund 130+ US-Soldaten pro Neun-Monats-Rotation, geführt vom US 7th Army Training Command (Grafenwöhr);
- Operation UNIFIER (Kanada) seit 2015;
- Operation ORBITAL (Großbritannien) seit Februar 2015 – bis Anfang 2022 rund 22.000 ausgebildete ukrainische Soldaten;
- multinationale Partner in Yavoriv: USA, Kanada, Dänemark, Litauen, Polen, Großbritannien.
Diese Formationen wurden nie abgezogen – ihre Zahl wuchs.
Drittens, die Beweislast: Um Russland einen Bruch von Punkt 10 nachzuweisen, müsste man belegen, dass russische reguläre Truppen nach dem 12.2.2015 auf ukrainischem Boden verblieben. Russland hat jede eigene Truppenpräsenz bestritten. Die westliche Präsenz dagegen steht in den Pressemitteilungen der NATO-Staaten. Bewiesen gegen bestritten.
Steelman der Gegenseite: Die westliche Standardlesart ist, Punkt 10 ziele auf die Konfliktzone – fremde Kämpfer und Söldner im Donbass-Krieg -, nicht auf Ausbildungsmissionen auf Einladung der Regierung, weit im Westen. Dagegen steht: Der Text macht diese Ausnahme nicht. Er sagt „aus dem Territorium der Ukraine“, nicht „aus der Konfliktzone“.
Der eigentliche Umsetzungsstreit steckt in der Verzahnung von Punkt 9 und Punkt 11.
Der Text legt eine klare Reihenfolge fest: Die Ukraine erhält die Grenzkontrolle zuletzt zurück – „beginnend am Tag 1 nach den Kommunalwahlen„, abgeschlossen Ende 2015, und ausdrücklich „sofern Absatz 11 … umgesetzt wurde“ (Verfassungsreform und dauerhafter Sonderstatus für den Donbass).
Die vorgeschriebene Abfolge lautet also: erst Sonderstatus und Wahlen (Punkte 4, 11, 12) – dann Grenze (Punkt 9).
Kiew wollte die Reihenfolge umkehren: erst die Grenze zurück, dann – vielleicht – der Rest. An dieser Umkehrung ist die Umsetzung über Jahre hängengeblieben. Die Verfassungsreform mit dauerhaftem Sonderstatus (Punkt 11) wurde nie vollzogen. Damit blieb auch die Bedingung für Punkt 9 unerfüllt – und die liegengebliebenen, im Text eindeutig terminierten Schritte lagen bei Kiew.
Die beiden westlichen Vermittler haben rückblickend selbst beschrieben, was Minsk leistete.
Angela Merkel, Die Zeit, 7. Dezember 2022:
„Das Minsker Abkommen 2014 war der Versuch, der Ukraine Zeit zu geben. Sie hat diese Zeit auch genutzt, um stärker zu werden, wie man heute sieht.“
François Hollande, The Kyiv Independent, 28. Dezember 2022, auf die Frage, ob Minsk den russischen Vormarsch verzögern sollte:
„Ja, Angela Merkel hat in diesem Punkt recht.“
Hollande präzisiert: Seit 2014 habe die Ukraine ihre militärische Aufstellung gestärkt, ihre Armee sei eine völlig andere gewesen als 2014 – und das sei „das Verdienst der Minsker Vereinbarungen“.
Zur Einordnung: Merkel datiert auf „2014″. Hollandes Bestätigung bezieht sich ausdrücklich auf die „Minsker Vereinbarungen“ im Plural und auf den Zeitraum „seit 2014″ – also den gesamten Prozess bis Minsk II. Wer einwendet, Merkel habe nur Minsk I gemeint, übersieht diese Klammer.
UN-Resolution 2202 (2015), englisches Original (PDF)
UN-Bibliothekseintrag (Dokumentnachweis)
Amtliche deutsche UN-Fassung (S/RES/2202 (2015), 15-02151 (D)): (Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen; vor Abdruck gegen das englische Original prüfen.)
Anmerkung. Solche Maßnahmen sind gemäß dem Gesetz über die besondere Ordnung der lokalen Selbstverwaltung in bestimmten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk:
Teilnehmer der Trilateralen Kontaktgruppe: Botschafterin Heidi Tagliavini · Zweiter Präsident der Ukraine, L. D. Kutschma · Botschafter der Russischen Föderation in der Ukraine, M. Ju. Surabow · A. W. Sachartschenko · I. W. Plotnizki
Der Präsident der Russischen Föderation, Wladimir Putin, der Präsident der Ukraine, Petro Poroschenko, der Präsident der Französischen Republik, François Hollande, und die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Angela Merkel, bekräftigen ihre volle Achtung der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine. Sie glauben fest daran, dass es keine Alternative zu einer ausschließlich friedlichen Regelung gibt, und sind entschlossen, alle möglichen individuellen und gemeinsamen Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen.
Vor diesem Hintergrund billigen die Staats- und Regierungschefs das am 12. Februar 2015 angenommene und von allen Unterzeichnern des Minsker Protokolls (5.9.2014) und des Minsker Memorandums (19.9.2014) unterzeichnete Maßnahmenpaket. Sie werden zu diesem Prozess beitragen und ihren Einfluss auf die relevanten Parteien geltend machen.
Deutschland und Frankreich werden technisches Know-how für die Wiederherstellung des Bankensystems in den Konfliktgebieten bereitstellen. Die Staats- und Regierungschefs befürworten die Fortsetzung trilateraler Gespräche zwischen der EU, der Ukraine und Russland über Energiefragen sowie zur Umsetzung des Freihandelsabkommens zwischen der Ukraine und der EU. Sie bleiben der Vision eines gemeinsamen humanitären und wirtschaftlichen Raums vom Atlantik bis zum Pazifik verpflichtet und vereinbaren einen Aufsichtsmechanismus im Normandie-Format.
* Michael Hollister
Michael Hollister war sechs Jahre Bundeswehrsoldat (SFOR, KFOR) und blickt hinter die Kulissen militärischer Strategien. Nach 14 Jahren im IT-Security-Bereich analysiert er primärquellenbasiert europäische Militarisierung, westliche Interventionspolitik und geopolitische Machtverschiebungen. Ein Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf dem asiatischen Raum, insbesondere Südostasien, wo er strategische Abhängigkeiten, Einflusszonen und Sicherheitsarchitekturen untersucht. Hollister verbindet operative Innensicht mit kompromissloser Systemkritik – jenseits des Meinungsjournalismus. Seine Arbeiten erscheinen zweisprachig auf www.michael-hollister.com sowie in kritischen Medien im deutsch- und englischsprachigen Raum. Die englische Originalfassung des obigen Artikels finden Sie unter: https://www.michael-hollister.com/2026/10/21/minsk-ii-findings-not-reflexes/
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